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Betriebsänderung

s. a. Interessenausgleich u. Sozialplan

Eine grundlegende Änderung des Betriebszwecks i.S.d. § 111 BetrVG liegt vor, wenn in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern die Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile, die Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, der Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, die grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen oder die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren vom Arbeitgeber geplant sind und dies zu wesentlichen Nachteilen für die Arbeitnehmer führt. Diese sind dann durch einen Interessenausgleich/Sozialplan zu kompensieren. Letzterer hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung (vgl. § 112 BetrVG).