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Interessenausgleich

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend unterrichten. Weiterhin muss er die Maßnahmen mit dem Betriebsrat erörtern, um evtl. andere Lösungsmöglichkeiten zu finden. In Betrieben mit mehr als 300 Arbeitnehmern hat der Betriebsrat einen Anspruch auf einen Berater. Eine wesentliche Betriebsänderung liegt nach dem Katalog des § 111 BetrVG vor, bei

  • Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  • Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  • Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
  • grundlegender Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Liegt danach eine geplante Betriebsänderung vor, muss der Arbeitgeber hierüber mit dem Betriebsrat beraten, um eine Einigung über die Betriebsänderung herbeizuführen, d.h. um zu klären, ob überhaupt, wann und wie die Betriebsänderung durchgeführt werden soll. Diese Einigung nennt das Gesetz den Interessenausgleich. Kommt er zustande, ist er schriftlich niederzulegen und von den Betriebspartnern zu unterschreiben. Eine formlose Einigung ist unwirksam. Einigen sich die Betriebspartner noch vor Beginn der Betriebsänderung freiwillig auf einen Sozialplan für die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer, so kann auch in diesem Sozialplan der – schriftliche – Interessenausgleich liegen. Einigen sie sich nicht, können sie den Präsidenten des Landesarbeitsamtes um Vermittlung ersuchen (vgl. § 112 Abs. 2 BetrVG). Bleibt der Vermittlungsversuch erfolglos oder wird davon überhaupt abgesehen, so können sowohl Betriebsart als auch Arbeitgeber die sog. Einigungsstelle anrufen. Diese kann selbst keine verbindliche Entscheidung darüber treffen, ob und wie die Betriebsänderung durchzuführen ist. Der Arbeitgeber ist damit im Ergebnis frei, die Betriebsänderung wie geplant durchzuführen. Er soll den Interessenausgleich nur versuchen.