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Als Arbeitnehmer richtig kündigen

 

Das Wichtigste gleich vorweg: Für die Kündigung genügt ein Satz!  Ein Musterschreiben finden Sie unten!

 

Kündigungserklärung

Der Arbeitgeber muss durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Arbeitsverhältnis für die Zukunft sofort mit Zugang oder nach Ablauf einer Kündigungsfrist beenden soll, erfahren, dass der Arbeitnehmer das bestehende Arbeitsverhältnis beenden will. Irgendein Mitwirkungsakt des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

Das Kündigungsschreiben sollte klar und eindeutig sein. Ein Beendigungszeitpunkt, also zum Beispiel „zum 31.12.2013“ kann angegeben werden. Besteht Unsicherheit hinsichtlich der Kündigungsfrist, reicht es auch aus, „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ zu kündigen.

 

Schriftform

Seit dem 01.05.2000 muss jede Kündigung schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Telefax, Telegramm, Email und SMS genügen daher nicht mehr. Dies bedeutet auch, dass die Kündigung eigenhändig oder per notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein muss.

 

Zugang der Kündigung

Was hierfür erforderlich ist, hängt davon ab, ob die Kündigung unter Abwesenden oder Anwesenden ausgesprochen wurde. Unter Abwesenden muss sie derart in den Bereich des Arbeitgebers gelangen, dass er unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (Briefkasten, Postfach, o.ä.). Unter Anwesenden geht sie durch einfache Übergabe zu. Nicht zugegangen ist die Kündigung, wenn lediglich eine Kopie übergeben wird.

Der Einwurf in den Briefkasten sollte möglichst am frühen Morgen erfolgen, bevor er üblicherweise geleert wird. Sonst zählt womöglich erst der nächste Tag als Zugang. Damit kann sich schlimmstenfalls die Kündigungsfrist nach hinten verschieben.

 

Kündigungsfrist

Nach der Probezeit beträgt die gesetzliche Grundkündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Falls vertraglich etwas anderes vereinbart wurde, dürfen die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer nicht länger sein als für den Arbeitgeber. Häufig wird auch eine dynamische Verlängerung der Frist vereinbart, die von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängt. Besteht ein Tarifvertrag, gelten dessen Bestimmungen. Ein „wichtiger Grund“ kann gegebenenfalls sogar zu einer fristlosen Eigenkündigung des Arbeitnehmers führen (z.B. bei Mobbing oder wenn längere Zeit das Gehalt nicht gezahlt wurde).

Kündigungsgrund

Grundsätzlich muss ein Kündigungsgrund nicht angegeben werden. Lediglich bei der außerordentlichen Kündigung kann dies der Fall sein, allerdings nur, wenn es verlangt wird (§ 626 Abs. 1 BGB).

Empfangsbestätigung

Eine Bestätigung betreffend den Erhalt der Kündigung ist üblich, aber rechtlich nicht erforderlich.

 

Musterkündigung für Arbeitnehmer zum Download

Eine Musterkündigung für Arbeitnehmer haben wir für Sie vorbereitet. Sie können sie hier herunterladen.