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Fristlose Kündigung

Das Arbeitsverhältnis kann von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ggf. ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht (§ 626 BGB). Folgende – nur exemplarisch aufgezählte – Gründe zur fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer sind denkbar:

  • Tätlichkeiten oder Beleidigungen durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer,
  • Beleidigende oder leichtfertige Verdächtigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber,
  • Arbeitsplatzbedingte Krankheit des Arbeitnehmers,
  • Verletzung der Pflicht zur vertragsgerechten Beschäftigung,
  • Kurzfristiges Angebot eines Studienplatzes,
  • Verstoß gegen Arbeitsschutzbestimmungen.

In minder schweren Fällen ist vor Ausspruch der fristlosen Kündigung (sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer) der Ausspruch einer vorherigen Abmahnung erforderlich. Die außerordentliche Kündigung ist nur als letztes Mittel (ultima-ratio) zulässig.

Die Begriffe fristlose (Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist) und außerordentliche Kündigung (Kündigung aus wichtigem Grund) sind nicht gleichbedeutend. Eine fristlose Kündigung ist zwar immer auch eine außerordentliche Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung kann dagegen auch mit einer sog. Auslauffrist verbunden werden. Hierbei muss der Kündigende jedoch deutlich machen, dass es sich um eine außerordentliche Kündigung handelt, da der Arbeitnehmer dies nicht mehr ohne weiteres erkennen kann. Kündigt der Arbeitgeber mit einer Auslauffrist, die der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht, ist ohnehin fraglich, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wirklich unzumutbar ist. Dies ist aber eine Voraussetzung für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Ein Sonderfall der außerordentlichen Kündigung ist die Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei tariflicher Unkündbarkeit.