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Die – wichtigsten – Änderungen 2025 im Arbeits- und Sozialrecht
Bürokratieabbau (u.a. BEG IV)
Im Arbeitsrecht wurden die Formerfordernisse für Nachweise nach dem Nachweisgesetz und in Bezug auf Befristungen der Regelaltersgrenze erweitert. Arbeitszeugnisse können jetzt in elektronischer Form erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer einwilligt. Im Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz ist klargestellt, dass die Aushangpflichten auch digital erfüllt werden können. Für Arbeitnehmerüberlassungsverträge reicht nun die Textform.
Geringfügige Beschäftigung
Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung wurde von monatlich 538,00 € auf 556,00 € angehoben.
Übergangsbereich (556,01 € – 2.000,00 €) und Faktor F
Im Übergangsbereich von 556,01 € bis 2.000,00 € monatlich besteht Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Den Arbeitnehmerbeiträgen wird ein reduziertes Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, so dass die Beschäftigten entlastet werden. Für Beschäftigte im Übergangsbereich gilt nun der Faktor F 0,6683.
Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung schwerbehinderter Menschen
Arbeitgeber sind verpflichtet, auf 5 % ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Andernfalls müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen. Sie verändert sich auf Grund der Dynamisierungsregelung des § 160 Absatz 3 SGB IX wie folgt:
Erfüllungsquote | alt | neu |
---|---|---|
3 bis unter 5 Prozent | 140,00 € | 155,00 € |
2 bis unter 3 Prozent | 245,00 € | 275,00 € |
0 bis unter 2 Prozent | 360,00 € | 405,00 € |
0 Prozent | 720,00 € | 815,00 € |
Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 bzw. 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen ergeben sich folgende monatliche Beträge:
Jahresdurchschnittliche Beschäftigung von weniger als 40 Arbeitsplätzen:
alt | neu | |
---|---|---|
weniger als 2 schwerbehinderten Menschen | – | – |
weniger als 1 schwerbehinderten Menschen | 140,00 € | 155,00 € |
null schwerbehinderten Menschen | 210,00 € | 235,00 € |
Jahresdurchschnittliche Beschäftigung von weniger als 60 Arbeitsplätzen:
alt | neu | |
---|---|---|
weniger als 2 schwerbehinderten Menschen | 140,00 € | 155,00 € |
weniger als 1 schwerbehinderten Menschen | 245,00 € | 275,00 € |
null schwerbehinderten Menschen | 410,00 € | 465,00 € |
Die erhöhten Werte sind erstmalig zum 31.03.2026 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2025 fällig wird.
Sachbezugswerte 2025
Die Verbraucherpreise sind im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2023 bis Juni 2024 um 6,5 % gestiegen. Der Wert für Verpflegung wurde daher von 313,00 € auf 333,00 € (Frühstück auf 69,00 €, Mittag- und Abendessen auf jeweils 132,00 €) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöhte sich um 1,3 % von 278,00 € auf 282,00 €.
Sozialversicherungsrechengrößen
Die Rechengrößen der Sozialversicherung wurden aktualisiert. Ihre Fortschreibung knüpft an die Lohn- und Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer im Jahr 2023 an und dient sowohl der Sicherung der Beitragsbasis in der Sozialversicherung, als auch der Sicherung des Leistungsniveaus.