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Was macht den Fachanwalt für Arbeitsrecht aus?

Der Rechtsanwalt darf den Titel „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ nur nach Genehmigung der Rechtsanwaltskammer führen. Hierzu muss er besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen im Arbeitsrecht nachweisen. Das kann er nach der Fachanwaltsordnung (FAO) nur, wenn er auf dem Fachgebiet Kenntnisse hat, die erheblich das Maß dessen übersteigen, welches üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

Die theoretischen Kenntnisse müssen durch einen anwaltspezifischen Lehrgang von mindestens 120 Zeitstunden und anschließend -zusätzlich – erfolgreich absolvierten Klausuren nachgewiesen werden.

Die besonderen praktischen Erfahrungen liegen vor, wenn der Anwalt innerhalb von drei Jahren im gesamten Arbeitsrecht (Individual- und kollektives Arbeitsrecht) 100 Fälle bearbeitet hat, wovon mindestens 50 gerichtliche Verfahren sein müssen.
Das Individualarbeitsrecht umfasst

  1. Abschluss, Inhalt und Änderung des Arbeits- und Berufsausbildungsvertrages,
  2. Beendigung des Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz,
  3. Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung,
  4. Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der
    Schwerbehinderten und Jugendlichen,
  5. Grundzüge des Arbeitsförderungs- und des Sozialversicherungsrechts.

Das kollektive Arbeitsrecht betrifft

  1. Tarifvertragsrecht,
  2. Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht.

Bevor sich ein Rechtsanwalt also „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ nennen darf, muss er einiges tun. Aber auch nach Erwerb des Titels ist er verpflichtet, der Rechtsanwaltskammer jährlich nachzuweisen, dass er sich fortgebildet hat. Das kann er, indem er entweder wissenschaftlich publiziert oder an fachspezifischen, der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnimmt. Bildet er sich nicht fort, entzieht die Kammer ihm die Befugnis zum Führen des Fachanwaltstitels.





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