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Wegerisiko

Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Kommt der Arbeitnehmer jedoch aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, zu spät zur Arbeit, stellt sich die Frage, wie es sich mit seinem „vollen“ Lohn- bzw. Gehaltsanspruch verhält. Es geht hier beispielsweise um das Zuspätkommen aus Witterungsgründen oder wegen eines Bahnstreiks, etc.

§ 616 BGB verpflichtet den Arbeitgeber nur dann zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts ohne Gegenleistung, wenn der Arbeitnehmer aus einem „in seiner Person“ liegenden Grund nicht arbeiten kann. Der Verhinderungsgrund muss sich also speziell auf den Arbeitnehmer beziehen. Dies ist etwa bei einem erforderlichen Arztbesuch der Fall, nicht jedoch bei allgemeinen Störungen im Straßenverkehr (Stau, Eisglätte, Streik im ÖPNV, etc.). Der Arbeitnehmer trägt damit das Risiko, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Arbeitgeber sogar in dem Fall von der Fortzahlung der Vergütung freigestellt, wo ein von ihm selbst eingesetzter Werkbus auf Grund starker Schneefälle die Arbeitsstätte nicht rechtzeitig erreichte. Denn es habe sich um eine „allgemeine“ und nicht um eine „persönliche“ Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers gehandelt. Dem Arbeitgeber ist es aber unbenommen, das Entgelt dennoch voll auszuzahlen. Insbesondere können Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen dies vorsehen.