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Wahl des Betriebsrates
Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 01. März bis 31. Mai statt (die nächsten im Jahr 2014).
Wahlberechtigt (sog. aktives Wahlrecht) sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 BetrVG). Wählbar (sog. passives Wahlrecht) sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb sechs Monate angehören (§ 8 Abs. 1 BetrVG).
Die Zahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Größe der Belegschaft (§ 9 BetrVG), z.B. besteht der Betriebsrat
bei 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 1 Person;
bei 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern;
bei 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern.
Für noch größere Betriebe besteht der Betriebsrat aus entsprechend mehr Mitgliedern (s. hierzu die Aufzählung in § 9 BetrVG).
Die Betriebsratswahlen sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 Sprecherausschussgesetz (SprAuG) einzuleiten (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Gemäß § 13 Abs. 2 BetrVG ist der Betriebsrat außerhalb dieser Zeit zu wählen, wenn
- mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
- die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
- der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
- die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
- der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
- im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrates zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen (§ 13 Abs. 3 BetrVG).
Der Betriebrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 14 Abs. 1 BetrVG). Demgegenüber gilt der Grundsatz der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder der Betriebsrat im vereinfachten Verfahren nach § 14 a BetrVG zu wählen ist (§ 14 Abs. 2 BetrVG). Diese Vorschrift gilt für Kleinbetriebe, d.h. in Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern.
Die Wahl wird von einem Wahlvorstand eingeleitet und durchgeführt. Er stellt auch das Wahlergebnis fest (§§ 14-18 BetrVG). Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber (§ 20 Abs. 3 BetrVG).
Die Betriebsratswahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (§ 19 Abs. 1 BetrVG).
Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre und beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 21 BetrVG). Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt der Betriebsrat vorläufig im Amt (Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG bzw. Restmandat nach § 21 b BetrVG).
Gemäß § 24 BetrVG erlischt die Mitgliedschaft im Betriebsrat durch
- Ablauf der Amtszeit,
- Niederlegung des Betriebsratsamtes,
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- Verlust der Wählbarkeit,
- Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
- gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit.
Scheidet ein Mitglied des Betriebsrates aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats (§ 25 Abs. 1 BetrVG).