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Überstunden
Überstunden liegen vor, wenn der Arbeitnehmer länger arbeitet, als (tarif-)vertraglich vereinbart. Ohne ausdrückliche Regelung ist der Arbeitnehmer – außer in Notfällen – nicht zur Überstundenleistung verpflichtet. Behinderte Menschen sind von „Mehrarbeit“ auf ihr Verlangen hin freizustellen. Sonderregelungen bestehen für Jugendliche, Auszubildende und werdende/stillende Mütter. Außer bei den Auszubildenden (vgl. § 10 Berufsbildungsgesetz, BBiG) bestehen keine besonderen gesetzlichen Vorschriften zu ihrer Vergütung. Allerdings ist sie häufig und sehr differenziert in Tarifverträgen geregelt. Neben der Grundvergütung ist ein Zuschlag zu zahlen. Eine Vereinbarung, wonach anfallenden Überstunden mit dem Monatsentgelt abgegolten sind, ist in der Regel unwirksam. Die Höchstzahl und der Bemessungszeitraum sind festzulegen (z.B. 10 Überstunden /Monat). Bei Streit um die Überstundenvergütung muss der Arbeitnehmer alle Voraussetzungen dafür, dass er Überstunden geleistet hat, beweisen. Im übrigen sind sie nur zu vergüten, wenn der Arbeitgeber sie angeordnet oder gebilligt hat bzw. objektiv notwendig waren. Ihre Anordnung unterliegt der Mitbestimmung durch den Betriebsrat (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG).