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Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so liegt eine Teilzeitbeschäftigung vor, wenn die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Auf das Arbeitsverhältnis eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.
Insbesondere genießt der Teilzeitbeschäftigte ebenso wie der Vollzeitarbeitnehmer Kündigungsschutz. Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer darf wegen der verringerten Arbeitszeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Vollzeitarbeitnehmer (vgl. § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG). Eine Ausnahme gilt nur beim Vorliegen eines sachlichen Grundes.
Besonderheiten können sich jedoch für das Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Lage und Verteilung der Arbeitszeit ergeben. Ansonsten sind benachteiligende Arbeitsbedingungen wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig. Der Teilzeitbeschäftigte hat Anspruch auf die übliche Vergütung. Das ist diejenige, welche unter Zugrundelegung seiner individuellen Arbeitszeit der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten entspricht. Liegt eine Ungleichbehandlung vor, trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, welche Gründe die Ungleichbehandlung des Teilzeitbeschäftigten sachlich rechtfertigen.
Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer eine Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen, wenn im Betrieb in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden (Auszubildende werden nicht mitgezählt) und sein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Der Arbeitnehmer muss außerdem die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn geltend machen und dabei auch die gewünschte Verteilung auf die einzelnen Arbeitstage angeben. Der Arbeitgeber hat die begehrte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, um eine einvernehmliche Regelung zu erarbeiten. Soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, muss er der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen (vgl. § 8 TzBfG). Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung der Arbeitszeit schriftlich mitzuteilen. Kommt eine Einigung nicht zustande und hat der Arbeitgeber sie nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Dasselbe gilt, wenn die Parteien kein Einvernehmen über die Verteilung der verringerten Arbeitszeit herstellen konnten. Deren Verteilung kann der Arbeitgeber wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und er die beabsichtigte Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.