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Sonderkündigungsschutz des Betriebsratsmitgliedes
Betriebsratsmitglieder genießen während ihrer Amtszeit erhöhten Kündigungsschutz (vgl. § 15 Kündigungsschutzgesetz, KSchG). Sie sind grundsätzlich nur aus wichtigem Grund kündbar. Zudem ist die vorherige Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.
Mit Beendigung der Amtszeit endet der Sonderkündigungsschutz. An seine Stelle tritt jedoch eine Nachwirkung (vgl. § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG), d.h. die Kündigung eines ehemaligen Betriebsratsmitglieds ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung seiner Amtszeit unzulässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen würde. Den nachwirkenden Kündigungsschutz genießt auch das sog. Ersatzmitglied. Ersatzmitglieder sind die bei der letzten Betriebsratswahl nicht gewählten Wahlbewerber. Sie rücken nach, sobald ein Mitglied aus dem Betriebsrat ausscheidet oder aus einem sonstigen Grund auch nur vorübergehend an der Ausübung seines Betriebsratsmandats gehindert ist. Der nachwirkende Kündigungsschutz des Ersatzmitgliedes setzt jeweils mit dem Ende seiner Vertretungstätigkeit ein.