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Schwerbehinderung
Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn bei einem Menschen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad von weniger als 50, aber wenigstens 30, die ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.
Die arbeitgeberseitige Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, dessen Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Voraussetzung für diesen Sonderkündigungsschutz ist jedoch, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung länger als sechs Monate besteht. Der Arbeitnehmer, der sich auf den Sonderkündigungsschutz beruft, muss außerdem bis zum Zugang der Kündigung zumindest den Antrag auf Feststellung der Behinderung bzw. Gleichstellung gestellt haben. Hat er das nicht getan, kann er sich auf den Sonderkündigungsschutz selbst dann nicht berufen, wenn die Schwerbehin-derteneigenschaft später rückwirkend auf den Zeitpunkt vor Ausspruch der Kündigung festgestellt wird. Hat er jedoch den Antrag rechtzeitig gestellt, muss er dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung innerhalb einer angemessenen Frist bekannt geben bzw. mitteilen, dass er den Antrag gestellt hat. Kommt der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nach, kann er sich nicht auf den Sonderkündigungsschutz berufen.