Nachträgliches Wettbewerbsverbot

Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses existiert ein absolutes Wettbewerbsverbot. Gem. § 110 Gewerbeordnung (GewO) können Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter den Voraussetzungen der §§ 74 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) ein wirksames Wettbewerbsverbot vereinbaren.

Über den Autor

Arnd Potratz

Rechtsanwalt Potratz ist ausschließlich im Arbeitsrecht tätig. Hauptsitz der Rechtsanwaltskanzlei ist Köln. Rechtsanwalt Potratz und seine Mitarbeiter helfen bundesweit Arbeitgebern, Arbeitnehmern und HR-Abteilungen in allen Fragen des Arbeitsrechts. https://www.ra-potratz.de

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