Nachträgliches Wettbewerbsverbot
Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses existiert ein absolutes Wettbewerbsverbot. Gem. § 110 Gewerbeordnung (GewO) können Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter den Voraussetzungen der §§ 74 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) ein wirksames Wettbewerbsverbot vereinbaren.