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Nachtarbeit

Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist die Zeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtzeit im Sinne des Gesetzes ist die Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr (vgl. § 2 Abs. 3 und 4 ArbZG).