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Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gewährt Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung Kündigungsschutz, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten der Frist ist unschädlich, wenn es auf einem nicht von der Frau zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird (vgl. § 9 MuSchG). Der Kündigungsschutz gilt für alle Frauen, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden, gleichgültig, ob es haupt- oder nebenberuflich, zur Probe, zur Aushilfe, befristet oder unbefristet, besteht. Auch in Heimarbeit oder zur Ausbildung Beschäftigte können sich auf den Kündigungsschutz nach dem MuSchG berufen. Nur ausnahmsweise und auf Antrag des Arbeitgebers kann die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde in besonderen Fällen die Kündigung zulassen (z.B. bei Vermögensdelikten zu Lasten des Arbeitgebers, bei Betriebsstilllegungen, o.ä.). Die so für zulässig erklärte Kündigung kann die betroffene Arbeitnehmerin innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Zulassungserklärung mit der Kündigungsschutzklage angreifen.