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Kollektiver Günstigkeitsvergleich
Das Arbeitsrecht zeichnet sich in der Gesamtheit der Rechtsnormen durch die sog. Normenhierarchie aus. Danach darf durch eine untergeordnete Norm nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen werden. Ein Abweichen des Individualarbeitsvertrages von einem geltenden Tarifvertrag ist somit nur zu Gunsten des Arbeitnehmers zulässig (vgl. § 4 Abs. 3 TVG). Problematisch wird ein Abweichen dann, wenn es zwar aus Sicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer günstiger erscheint, sich jedoch kollektivrechtlich zu Ungunsten der Allgemeinheit darstellt. So ist z.B. eine einzelvertragliche Vereinbarung zum Überschreiten der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich gegen Gewährung einer Arbeitsplatzgarantie individuell von Vorteil, kollektivrechtlich jedoch von Nachteil und damit unzulässig, weil damit in die Tarifhoheit eingegriffen wird.