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Heimarbeit
Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt (vgl. § 2 Heimarbeitsgesetz, HAG). Erwerbsmäßige Arbeit ist dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit auf Dauer angelegt ist und zum Lebensunterhalt beitragen soll.
Heimarbeiter haben lediglich einen sog. arbeitnehmerähnlichen Status und werden Arbeitnehmern nur in einzelnen Bereichen gleichgestellt. Das HAG enthält Schutzvorschriften, vor allem hinsichtlich des Arbeits-, Entgelt- und Kündigungsschutzes des Heimarbeiters. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet keine Anwendung.
Der allgemeine Kündigungsschutz des Heimarbeiters ergibt sich aus § 29 HAG. Danach kann das Beschäftigungsverhältnis eines Heimarbeiters grundsätzlich an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden. Nach Ablauf von vier Wochen ist die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses beiderseits nur noch unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich. Wird ein Heimarbeiter überwiegend von einem Auftraggeber beschäftigt, gilt eine Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Ansonsten beträgt die Kündigungsfrist durch den Auftraggeber oder Zwischenmeister, wenn das Beschäftigungsverhältnis
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats;
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats;
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats;
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats;
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats;
- fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats;
- zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. Für die Kündigung aus wichtigem Grund gilt § 626 BGB entsprechend.
Arbeitet ein Heimarbeiter überwiegend für ein und denselben Betrieb, ist vor Ausspruch der Kündigung der Betriebsrat nach § 102 BetrVG anzuhören. Unterbleibt die Anhörung, ist die Kündigung des Heimarbeitsverhältnisses nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.
Der Heimarbeiter kann sich auch auf den besonderen Kündigungsschutz berufen. In Heimarbeit beschäftigte Betriebsratsmitglieder genießen denselben Kündigungsschutz wie „normale“ Amtsträger.