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Gesamtbetriebsrat

Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten (vgl. § 47 BetrVG). Jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern entsendet eines seiner Mitglieder, Betriebsräte mit mehr als drei Mitgliedern entsenden zwei ihrer Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Für jedes Mitglied ist wenigstens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. Die Anzahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrates kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt werden vgl. § 43 Abs. 4 BetrVG). Gehören dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Abs. 4, so ist zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Anzahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats abzuschließen. Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrates hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet ein Betriebsrat mehrere Mitglieder in dem Gesamtbetriebsrat, so stehen ihm die Stimmen anteilig zu (Abs. 7).

Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder nach Abberufung durch den Betriebsrat (§ 49 BetrVG).

Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunter-nehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Betriebsräte können den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln, wobei der einzelne Betriebsrat sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten kann. Der Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet(§ 50 BetrVG).

Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung einzuberufen (§ 53 BetrVG).