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Freistellung
Freistellung bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung dauerhaft oder zeitweise entbindet. Die Freistellung kann bezahlt oder unbezahlt, widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien eine unwiderrufliche Freistellung, endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis im leistungs- und beitragsrechtlichen Sinn nicht bereits zum Zeitpunkt der Freistellung, d.h. der Arbeitnehmer ist weiterhin Arbeitnehmer im Sinne eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und – entgegen älterer Auffassung – inzwischen auch weiterhin bis zum endgültigen Ausscheiden Pflichtmitglied der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dies hat den Vorteil, dass eine etwaige Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld nach § 144 SGB III ebenfalls bereits mit Beginn der Freistellung anläuft, weiterhin im günstigsten Fall zeitgleich mit dem späteren Ende des Arbeitsverhältnisses abläuft, so dass der Arbeitnehmer nahtlos ALG I beanspruchen kann. Der frühere Nachteil, dass er sich dann selbst versichern muss, es sei denn, er meldet sich sofort arbeitslos, ist weggefallen. Dagegen besteht bei einer widerruflich vereinbarten Freistellung das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis ohnehin fort.
Die Freistellung steht häufig im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, erfolgt aber auch bei Vorhaben des Arbeitnehmers, für die sein Urlaubsanspruch nicht ausreicht.