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Fortbildungskosten

Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer eine Fortbildungsmaßnahme, damit er anschließend höher qualifiziert bei ihm weiter arbeitet. Kündigt der Arbeitnehmer anschließend das Arbeitsverhältnis, hat der Arbeitgeber nichts mehr von den aufgewandten Kosten. Deshalb verbindet er die Übernahme der Weiterbildungskosten oft mit einer Rückzahlungsvereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer zur vollständigen oder teilweisen Erstattung verpflichtet, falls er vor Ablauf einer bestimmten Bindungsfrist das Arbeitsverhältnis kündigt. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig, es sei denn, der Arbeitnehmer würde unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unangemessen benachteiligt.

Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgeblich:

  • Dauer der Fortbildungsmaßnahme,
  • Höhe der vom Arbeitgeber erbrachten Kosten für die Fortbildung (einschließlich der Kosten für eine bezahlte Freistellung während der Fortbildung),
  • längerfristige Vorteile des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt.

Je länger die Fortbildungsmaßnahme dauert, je teurer sie war und je mehr Vorteile der Arbeitnehmer daraus für seinen weiteren Werdegang zieht, desto länger darf die vereinbarte Bindung sein.

Unwirksam ist eine Rückzahlungsvereinbarung aber bei Berufsausbildungsverhältnissen und gleich-gestellten Ausbildungen.

Wird der Arbeitnehmer für die Dauer der Fortbildung von der Arbeit freigestellt wird, gelten folgende Fristen, allerdings nur als Faustformel:

  • zweimonatige Fortbildung – höchstens einjährige Bindung,
  • drei- bis viermonatige Fortbildung – höchstens zweijährige Bindung,
  • sechs- bis zwölfmonatige Fortbildung – höchstens dreijährige Bindung,
  • mehr als zweijährige Fortbildung – höchstens fünfjährige Bindung (absolute Höchstgrenze, die nur in ganz wenigen Ausnahmefällen greift).

Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob die Kosten sehr hoch oder sehr gering waren oder ob der Vorteil für den Arbeitnehmer groß oder gering war. Es kommt bei der Bewertung der zulässigen Bindungsfristen immer auf den Einzelfall an.

Eine zu lange Bindung ist auf das rechtlich zulässige Maß zu reduzieren. Die Korrektur bezieht sich aber nur auf die Dauer der vereinbarten Bindung, nicht jedoch auf die Höhe der vom Arbeitnehmer zu erstattenden Kosten.

Beispiel: Die Fortbildungsmaßnahme kostet 15.000,00 € und dauerte 3 Monate. Die Bindungsfrist wurde mit 3 Jahren vereinbart. Nach o.g. Grundschema wäre die Bindungsfrist auf 2 Jahre herabzusetzen. Die Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers sinkt nun zeitanteilig und erlischt nach der zulässigen Gesamtbindungsdauer, also nach zwei Jahren. Kündigt der Arbeitnehmer aber schon ein Jahr nach der Fortbildung, so hat er 7.500,00 € zurückzuzahlen, da er nach der Hälfte der rechtlich zulässigen Bindung das Arbeitsverhältnis beendet hat.