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Faktisches Arbeitsverhältnis

Ein faktisches Arbeitsverhältnis besteht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen fehlerhaften Arbeitsvertrag geschlossen haben, aufgrund dessen der Arbeitnehmer aber gleichwohl arbeitet, der Arbeitsvertrag also vollzogen wird. Darunter fällt z.B. auch die Beschäftigung von Ausländern ohne die erforderliche behördliche Genehmigung.

Das faktische Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich wie ein aufgrund wirksamen Arbeitsvertrages zustande gekommenes Arbeitsverhältnis behandelt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Lohn, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub, Fürsorge, Zeugnis. Etwas anderes gilt nur, wenn die erbrachte Arbeitsleistung bereits ihrer Art nach gesetzes- oder sittenwidrig ist.

Allgemeiner Kündigungsschutz und besondere Kündigungsbeschränkungen greifen für das faktische Arbeitsverhältnis hingegen nicht. Das faktische Arbeitsverhältnis kann vielmehr jederzeit durch einseitige form- und fristlose Erklärung beendet werden. Es endet mit Zugang dieser Erklärung. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Arbeitnehmer aber Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung des üblichen Lohn/Gehalts.