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Entlassungsentschädigung
s. a. Abfindung
Eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat, führt zur Anrechnung auf das Arbeitslosengeld und zu einem Ruhen des Anspruchs für längstens ein Jahr, sofern das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Arbeitgeberkündigungsfrist beendet worden ist (§ 143 SGB III).
Dennoch wird Arbeitslosengeld für die Zeit des Ruhens des Anspruchs gewährt, wenn der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung tatsächlich nicht erhält (§ 143 a Abs. 4 S. 1 SGB III). Gem. § 115 SGB X geht die Forderung auf Entlassungsentschädigung auf die Bundesagentur für Arbeit über.