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Effektivgarantieklausel

Erbringt der Arbeitgeber (schon) übertarifliche Leistungen und erhöhen sich nachträglich die tariflichen, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Arbeitgeber die vertragliche Leistung mit der tariflichen Erhöhung verrechnen darf. Sinn der Effektivgarantieklausel ist nämlich, dem Arbeitnehmer, der eine übertarifliche Zulage erhält, den damit verbundenen Vorsprung vor dem Tariflohn zu erhalten. Nach der Rechtsprechung sind sie jedoch unwirksam. Demnach kann der Arbeitgeber Tariflohnerhöhungen mit übertariflichen Leistungen verrechnen.