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Betriebliche Altersversorgung
Bei der betrieblichen Altersversorgung sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses verbindlich Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zu (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG). Versorgungsverpflichtungen können sich aus dem Arbeitsvertrag, aus einem Tarifvertrag, aus einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung (= der Arbeitgeber verpflichtet sich durch inhaltsgleiche Vertragsmuster gegenüber zahlreichen Arbeitnehmern zur Zahlung von Betriebsrenten), aus einer Gesamtzusage (= einseitige Erklärung des Arbeitgebers gegenüber der Belegschaft oder gegenüber Teilen der Belegschaft), aus einer Betriebsvereinbarung, aus einer betrieblichen Übung und aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Diese Versorgungszusage, also im Ergebnis die „Betriebsrente“, tritt neben die gesetzlichen Rentenansprüche des Arbeitnehmers.
Zu Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet. Die Freiwilligkeit wird nur durch den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung durchbrochen (§ 1a BetrAVG), denn diese erbringt der Arbeitnehmer mit seinen Entgeltansprüchen selbst.
Die Betriebsrentenanwartschaft ist unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, die Versorgungszusage jedoch 5 Jahre bestanden und der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr (ab 01.01.2009: 25. Lebensjahr) vollendet hat. Die Neuregelung gilt erst für Betriebsrentenzusagen ab dem 01.01.2009 (vgl. § 30 f Abs. 2 BetrAVG).
Die festgesetzte Betriebsrentenzahlung darf nicht wegen einer Erhöhung der gesetzlichen Rente gekürzt werden. Auch dürfen Versorgungsbezüge, die allein auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, nicht mindernd angerechnet werden (§ 5 BetrAVG). Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) stellt folgende Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung:
- die Direktzusage,
bei der der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung selbst organisiert, d.h. er bildet die erforderlichen Rückstellungen selbst und organisiert in Eigenregie die Rentenzahlungen. Die Direktzusage kommt wegen des hohen Verwaltungsaufwandes regelmäßig nur bei großen Unternehmen zum Zuge.
- die Direktversicherung,
bei der der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt und ihm respektive seinen Hinterbliebenen hinsichtlich der Versicherungsleistungen ganz oder teilweise eine Bezugsberechtigung einräumt (§ 1b Abs.2 Satz 1 BetrAVG). Die Leistung im Versorgungsfall wird von der Versicherungsgesellschaft erbracht, worauf der Betriebsrentner einen eigenen Rechtsanspruch hat.
- die Pensionskasse.
Hier organisiert der Arbeitgeber eine Art Lebensversicherungsgesellschaft (die Pensionskasse), an welche Beiträge gezahlt werden. Die Leistungen im Versorgungsfall werden dann durch die Pensionskasse erbracht. Auch hier besteht ein direkter Rechtsanspruch des Betriebsrentners auf Rentenzahlung.
- ein Pensionsfonds,
dessen Leistungen ausschließlich in Altersrenten bestehen. Invaliditätsrenten erbringt er nicht. Auf die Altersrente des Pensionsfonds besteht ein Rechtsanspruch des Betriebsrentners.
- eine Unterstützungskasse,
d.h. eine vom Arbeitgeber oder einem Verbund von Arbeitgebern organisierte rechtsfähige Versorgungseinrichtung. Sie ähnelt den Pensionskassen, schließen aber einen Rechtsanspruch des Betriebsrentners auf die Versorgungsleistungen aus. Dennoch nimmt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung an, dass die Versorgungszusage unter Einschaltung einer Unterstützungskasse einen Rechtsanspruch auf Rentenzahlungen begründet, den der Arbeitgeber aber aus sachlichen Gründen widerrufen kann.
Der Arbeitgeber hat für die zugesagten Leistungen eine Einstandspflicht, d.h. er haftet dem Arbeitnehmer bzw. dem Betriebsrentner, auch wenn der gewählte Durchführungsweg mit seinen Leistungen ausfällt. Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers tritt der Träger der Insolvenzsicherung, der Pensionssicherungsverein (PSV) in Köln, in folgenden vier Sicherungsfällen für die Ansprüche ein (1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, 2. Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, 3. außergerichtliche Vergleich des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung des Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, 4. vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt wurde und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt).