Im Mediapark 8 (Kölnturm)
50670 Köln
✆ 0221 - 99 22 566
✉ kanzlei@ra-potratz.de
Bagatellverstoß
Vermeintliche Bagatellen (z.B. Diebstahl eines Brötchens durch Lebensmittelverkäuferin) sind durchaus Pflichtverletzungen, die zu einer Abmahnung des Arbeitnehmers führen können. Ob aber auch eine fristlose Kündigung in Betracht kommt, ist fraglich, da der Arbeitgeber erst alle ihm zur Verfügung stehenden Sanktionsmittel vergeblich ausgeschöpft haben muss. Hierzu gehört auch der Ausspruch einer Abmahnung.
Zwar ist bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen zu Lasten des Arbeitgebers der Vertrauensbereich des Arbeitsverhältnisses betroffen. Eine Abmahnung ist in diesem Fall aber nur dann entbehrlich, wenn es sich um eine Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und deren Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist. Ein Arbeitnehmer, dem wegen eines Bagatellverstoßes fristlos gekündigt wurde, sollte sich deshalb nicht verunsichern und zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages drängen lassen, sondern sich erst einmal (fach-)anwaltlich beraten lassen.