Auflösungsvertrag

s. a. Abwicklungsvertrag oder Aufhebungsvertrag

Neben der Kündigung bestehen auch Möglichkeiten der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Aufhebungsvertrag ist der eigentliche, der echte Auflösungsvertrag, während der Abwicklungsvertrag also solcher das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Der Unterschied zwischen Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag besteht darin, dass der Aufhebungsvertrag selbst das Arbeitsverhältnis beendet, während der Abwicklungsvertrag immer erst nach Ausspruch einer Kündigung geschlossen wird. Ansonsten gilt für den Auflösungsvertrag das zum Aufhebungsvertrag Gesagte entsprechend.

Vor bzw. bei Abschluss eines das Arbeitsverhältnis beendenden Vertrages sollten sich sowohl Arbeitgeber also auch Arbeitnehmer (fach-)anwaltlich beraten lassen. Nur so wird gewährleistet, dass alle wichtigen und regelungsbedürftigen Aspekte auch tatsächlich berücksichtigt werden.

Über den Autor

Arnd Potratz

Rechtsanwalt Potratz ist ausschließlich im Arbeitsrecht tätig. Hauptsitz der Rechtsanwaltskanzlei ist Köln. Rechtsanwalt Potratz und seine Mitarbeiter helfen bundesweit Arbeitgebern, Arbeitnehmern und HR-Abteilungen in allen Fragen des Arbeitsrechts. https://www.ra-potratz.de

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