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Aufhebungsvertrag
s. a. Abwicklungsvertrag oder Auflösungsvertrag
Genauso wie das Arbeitsverhältnis durch Vertrag begründet wird, kann es auch durch einen Vertrag wieder beendet werden (= Aufhebungsvertrag). Eine Kündigungsschutzklage kann dann mangels Kündigung nicht mehr erhoben werden. Der Arbeitnehmer verliert daher durch die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag den gesetzlichen Kündigungsschutz.
Zwingend erforderlich ist, dass der Aufhebungsvertrag schriftlich geschlossen wird, ansonsten ist er unwirksam. Der wechselseitig unterzeichnete Austausch von Telefaxen oder E-Mails wahrt die Schriftform nicht. Der Aufhebungsvertrag kann nur unter engen Voraussetzungen angefochten werden, und zwar wegen Irrtums und wegen Drohung oder arglistiger Täuschung, vgl. §§ 119, 123 BGB. Schließt der Arbeitnehmer unter vorsätzlicher Falschinformation einen Aufhebungsvertrag mit einer zu geringen Abfindung, so kann er als Schadensersatz eine Anpassung der Abfindung verlangen.
Nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist nach § 37 b SGB III ebenso wie nach Erhalt einer Kündigung eine unverzügliche Meldung bei der Arbeitsagentur vorzunehmen (s. a. „Meldepflicht“). Über die Meldepflicht hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu informieren.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages führt in der Regel zu einer Sperre beim Arbeitslosengeldbezug von zumeist zwölf Wochen. Dies deshalb, weil der Arbeitnehmer das Risiko der Arbeitslosigkeit selbst (mit-)herbeigeführt hat. Ausnahmen sind jedoch möglich, hier sollte der Arbeitnehmer sich anwaltlich beraten lassen.
Daneben kann eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist unter Zahlung einer Abfindung zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führen (s. a. „Arbeitslosengeld I“). Dies gilt auch für rückdatierte Aufhebungsverträge. Grund dafür ist, dass ansonsten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich zu Lasten der Versichertengemeinschaft in der Arbeitslosenversicherung gegen Zahlung einer höheren Abfindung die Kündigungsfrist verkürzen könnten. Daher ist bei einem Aufhebungsvertrag unbedingt auf die Einhaltung der Kündigungsfrist zu achten. Die in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung ist ein Brutto-Betrag. Sie ist sozialversicherungsfrei, allerdings voll zu versteuern.