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Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer infolge seiner Krankheit außerstande ist, die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf nicht selbstverschuldeter Krankheit, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch entsteht allerdings erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so ist spätestens am darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen (§ 5 EFZG). Einzelvertragliche Modifizierungen sind zulässig. Verletzt der Arbeitnehmer diese Pflicht, so kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung zumindest vorläufig (bis zur Beweisführung durch den Arbeitnehmer über die Arbeitsunfähigkeit) verweigern.

Zweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit trotz Vorliegens eines ärztlichen Attestes oder anderer Beweismittel an, so muss er den Gegenbeweis antreten. Dazu steht ihm u.a. die Zuhilfenahme des medizinischen Dienstes der Krankenkassen gem. § 275 SGB V zur Verfügung.