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Arbeitsgerichtsverfahren

Das Verfahren vor den Arbeitsgerichten unterscheidet sich von den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. Es ist geregelt im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und kennt zwei Verfahrensarten: das Urteilsverfahren und das Beschlussverfahren.

Das Arbeitsgerichtsverfahren beginnt mit der Klagerhebung (oder dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides). Nach Zustellung der Klage beraumt das Arbeitsgericht einen sog. Gütetermin an. Kommt dort eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits nicht zustande, folgt der sog. Kammertermin, in dessen Anschluss notfalls auch durch Urteil oder Beschluss entschieden wird. Die Kammer besteht aus dem Vorsitzenden (einem Berufsrichter) und zwei ehrenamtlichen Richtern, von denen je einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber kommt (paritätische Besetzung). In Vorbereitung des Kammertermins haben die Parteien umfassend schriftsätzlich vorzutragen und Beweis anzubieten. Die Verhandlung ist dann möglichst in einem Termin zu erledigen. Die erste Instanz endet mit der Verkündung des Urteils. Das Gericht kann sowohl zum Güte- als auch zum Kammertermin das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Hat es hiervon abgesehen, können sie sich von ihren Anwälten vertreten lassen.

Zu beachten: Beim Arbeitsgericht erhält die obsiegende Partei – anders als bei den Zivilgerichten – keine Kostenerstattung. Vielmehr hat nach § 12 a ArbGG jede Partei die Kosten des eigenen Anwalts zu tragen, unabhängig davon, wie der Rechtsstreit ausgeht.

Gegen das erstinstanzliche Urteil kann Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) eingelegt werden, wenn sie

  • im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen ist oder
  • der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder
  • es sich um eine Streitigkeit über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt.

Die Frist zur Einlegung und zur Begründung betragen je einen Monat. Nach Zustellung der Berufungsbegründung muss der Berufungsbeklagte sie binnen eines Monats beantworten. Die dann folgende Berufungsverhandlung findet vor der Kammer statt. Das Urteil ist binnen vier Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden.

Das Revisionsverfahren (= 3. Instanz) findet beim Bundesarbeitsgericht statt. Die Revision ist im Urteil des LAG zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil u.a. von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Die Fristen für Einlegung und Begründung der Revision betragen wiederum je einen Monat. Der Termin zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich bestimmt werden. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss. Nach mündlicher Verhandlung ergeht ein Urteil.

Das Beschlussverfahren gehört ebenfalls vor die Arbeitsgerichte. Es findet z.B. bei Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) oder dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) statt. Es wird nicht durch Klage, sondern durch einen Antrag eingeleitet. Eine mündliche Verhandlung ist nicht unbedingt erforderlich. Das Arbeitsgericht entscheidet durch Beschluss. Hiergegen ist Beschwerde an das Landesarbeitsgericht möglich. Dann ist noch die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statthaft, falls sie vom LAG zugelassen wurde.