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Minderung der Erwerbsfähigkeit

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) führt in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Rentenanspruch. Versicherte, deren Erwerbstätigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20% gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente (vgl. § 56 SGB VII).