Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) führt in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Rentenanspruch. Versicherte, deren Erwerbstätigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20% gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente (vgl. § 56 SGB VII).