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Verjährung
„Verjährung“ bedeutet, dass ein Anspruch zwar besteht, aber nicht mehr durchsetzbar ist. Die Verjährung ist eine Einrede, d.h. sie muss erhoben werden. Das Gericht prüft sie nicht von Amts wegen. Für praktisch alle Ansprüche des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres (also dem 31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.