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Geringfügige Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400,00 € (Stand: Januar 2008) monatlich nicht übersteigt oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt ist. Die bisherige Regelung, wonach maximal 15 Stunden pro Woche gearbeitet werden durften, ist entfallen. Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Die Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist neben einer sozialversicherungspflichtigen nicht geringfügigen Hauptbeschäftigung möglich, ohne dass diese durch Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig wird. Es können auch mehrere Minijobs – jedoch nicht bei demselben Arbeitgeber – ausgeübt werden. In diesem Fall werden die Verdienste aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet; liegen diese über 400,00 € müssen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sind Teilzeitarbeitnehmer, denen die gleichen arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten wie „normalen“ Arbeitnehmern zustehen. Sie haben daher Anspruch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlten Urlaub, betriebliche Sozialleistungen sowie allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Auch unterliegen sie den Beteiligungsrechten des Betriebsrates.

Wie bereits angedeutet, ist das geringfügige Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge und Steuer werden jedoch nicht in voller Höhe erhoben. Der Beschäftigte ist von Sozialabgaben und Steuern befreit. Lediglich der Arbeitgeber muss (in der Regel) die folgenden pauschalen Beiträge in Höhe von insgesamt 30% (Rentenversicherung 15%, Krankenversicherung 13%, Pauschsteuer 2%) entrichten. Der Beschäftigte braucht eine Lohnsteuerkarte nicht vorzulegen.

Bedeutsam ist, dass geringfügig Beschäftigte den vollen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung durch Hinzuzahlung eines Eigenbeitrages in Höhe der Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und dem vollen Rentenversicherungsbetrag erwerben können. Diese Differenz wird vom Entgelt abgezogen und vom Arbeitgeber zusammen mit seiner Pauschale abgeführt. Zentrale Stelle zur Meldung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ist die Bundesknappschaft. Sie übernimmt auch den Einzug der Sozialabgaben und der einheitlichen Pauschsteuer.