Massenentlassung

Eine Massenentlassung unterliegt der Anzeigepflicht gemäß §§ 17 ff. Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Der Begriff der anzeigepflichtigen Massenentlassung wird durch § 17 abhängig gemacht von der Betriebsgröße und von der Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) muss die Anzeige bereits vor Erklärung der Kündigung erfolgen.





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