Einschlafen als Kündigungsgrund?

Das Arbeitsgericht Köln hatte am 19.11.2014 über die Kündigungsschutzklage einer Stewardess im Bordservice der beklagten Bahngesellschaft zu entscheiden, die gekündigt worden war, nachdem sie in einem Zugabteil eingeschlafen war und erst nach mehreren Stunden die Arbeit aufgenommen hat. Die Arbeitnehmerin hatte bei Dienstbeginn über Unwohlsein geklagt, sich jedoch nicht förmlich krankgemeldet.

Das Arbeitsgericht hat die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt.

Die Arbeitgeberin hatte das Einschlafen als Arbeitsverweigerung gewertet und darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits abgemahnt worden war, unter anderem wegen Verschlafens des Dienstbeginns.

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat offen gelassen, ob die Klägerin eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat, indem sie sich nicht förmlich krankgemeldet hat und im Abteil eingeschlafen ist. Selbst im Fall einer Pflichtverletzung hätte es einer weiteren Abmahnung bedurft. Die bereits erteilten Abmahnungen hat das Gericht für nicht einschlägig und die Kündigung damit für unverhältnismäßig gehalten.

 

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 19.11.2014, – 7 Ca 2114/14 –

Quelle: Arbeitsgericht Köln, PM Nr. 7/2014 vom 19.11.2014

 

Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.

 

 

 

 

Über den Autor

Arnd Potratz

Rechtsanwalt Potratz ist ausschließlich im Arbeitsrecht tätig. Hauptsitz der Rechtsanwaltskanzlei ist Köln. Rechtsanwalt Potratz und seine Mitarbeiter helfen bundesweit Arbeitgebern, Arbeitnehmern und HR-Abteilungen in allen Fragen des Arbeitsrechts. https://www.ra-potratz.de

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