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Betriebsratswahl 2014: Was Sie jetzt wissen müssen
Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 01.03. bis 31.05. statt (vgl. § 13 Abs. 1 BetrVG). Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn u.a. im Betrieb ein Betriebsrat bisher nicht bestanden hat (vgl. § 13 Abs. 2 Ziff. 6 BetrVG), d.h. die erstmalige Wahl eines Betriebsrats kann jederzeit stattfinden.
Der Betriebsrat besteht gem. § 9 BetrVG in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1001 bis 1500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1501 bis 2000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2001 bis 2500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2501 bis 3000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3001 bis 3500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3501 bis 4000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4001 bis 4500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4501 bis 5000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5001 bis 6000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6001 bis 7000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7001 bis 9000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
Damit ein Betriebsrat gewählt werden kann, müssen in einem Unternehmen also mindestens 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sein. Wahlberechtigung liegt bei Vollendung des 18. Lebensjahres vor. Weitere Voraussetzungen bestehen nicht, so dass z.B. auch Minijobber, Auszubildende und sogar Leiharbeitnehmer wählen dürfen, sobald sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 BetrVG). Von den 5 Arbeitnehmern müssen mindestens 3 wählbar sein (s.a. § 1 BetrVG). Dies ist bei einer Betriebszugehörigkeit ab sechs Monaten der Fall (§ 8 BetrVG) und gilt auch für befristet Beschäftigte, deren Mandat als Betriebsrat aber mit Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags endet. Leiharbeitnehmer sind nicht wählbar.
Leitende Angestellte sind weder wahlberechtigt noch wählbar, da auf sie das BetrVG nicht anwendbar ist (vgl. § 5 BetrVG). Der Grund liegt darin, dass sie Arbeitgeberfunktionen ausüben.
Die Wahl läuft wie folgt ab:
In kleinen Betrieben (5 bis 50 Mitarbeiter, vgl. § 14 a BetrVG) bestellt der bestehende Betriebsrat spätestens 4 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand (vgl. § 17a i.V.m. § 16 Abs. 1 BetrVG). Das Arbeitsgericht bestellt ihn auf Antrag von mindestens 3 Wahlberechtigten (vgl. § 17a i.V.m. § 16 Abs. 2 BetrVG), wenn er 3 Wochen vor Ablauf der Amtszeit immer noch nicht bestellt ist. Der Wahlvorstand muss eine ungerade Zahl von Mitgliedern haben, im gesetzlich vorgesehenen Normalfall sind es drei (vgl. § 16 Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist (a.a.O., S. 2).
In größeren Betrieben (mehr als 50 Mitarbeiter) beträgt die Bestellfrist längstens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit und 8 Wochen für die Bestellung durch das Arbeitsgericht ( § 16 BetrVG).
Der Wahlvorstand stellt dann die Wählerliste auf und legt im Wahlausschreiben u.a. den genauen Zeitpunkt für die Wahlversammlung fest. Die für die Wählerliste erforderlichen Daten muss der Arbeitgeber dem Wahlvorstand zur Verfügung stellen. Der Arbeitgeber darf keine Kandidaten für die Betriebsratswahl vorschlagen. Er muss die Wahl dulden und darf sie weder behindern noch beeinflussen (vgl. § 20 BetrVG). Ansonsten macht er sich strafbar und die Wahl anfechtbar (vgl. § 19 BetrVG) oder sogar ungültig.
Wahlvorstände haben ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung, Wahlbewerber ab Aufstellung des Wahlvorschlags besonderen Kündigungsschutz, d.h. sie dürfen grundsätzlich nur außerordentlich (= aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist) und mit vorheriger Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden. Ausnahmen bestehen nur bei Stilllegung des Betriebs oder einer Betriebsteils. Außerdem muss die außerordentliche Kündigung zumindest auch auf einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten beruhen. Eine bloße Verletzung der Amtspflicht als Wahlvorstand oder Wahlbewerber genügt nicht. Der besondere Kündigungsschutz endet mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Ab diesem Zeitpunkt besteht aber für weitere 6 Monate der sog. nachwirkende Kündigungsschutz. Auch in dieser Zeit darf also nur außerordentlich fristlos gekündigt werden, jetzt allerdings auch ohne Zustimmung des Betriebsrats (vgl. § 15 Abs. 3 KSchG).
Auch die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zur Betriebswahl einlädt, ist vom Zeitpunkt der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Der Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in der Einladung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat nicht gewählt, besteht der besondere Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Einladung an für 3 Monate (vgl. § 15 Abs. 3a KSchG).
Mitglieder des (dann gewählten) Betriebsrats dürfen nur außerordentlich (= aus wichtigem Grund) fristlos und mit Zustimmung des Betriebsrats respektive Ersetzung der Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung gekündigt werden (vgl. § 15 Abs. 1 KSchG). Ausnahmen gelten nur bei Stilllegung des Betriebs oder eines Betriebsteils (vgl. § 15 Abs. 5 KSchG). Der besondere Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds besteht bis 1 Jahr nach Ablauf der Amtszeit (nachwirkender Kündigungsschutz, § 15 Abs. 2 S. 2 KSchG).
Die Kosten einer Betriebsratswahl hat der Arbeitgeber zu tragen (z.B. Kosten für die Beschaffung der Stimmzettel, Bereitstellung des Wahlraums, aber auch die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten bei einer Wahlanfechtung, s. § 20 BetrVG). Versäumnisse von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (vgl. § 18 a BetrVG erforderlich sind, berechtigen den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts (§ 20 Abs. 3 BetrVG). Muss diese Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich. Der Wahlvorstand ist allerdings gehalten, sich für die Wahrnehmung seiner Aufgaben beim Arbeitgeber abzumelden. Auch muss er mitteilen, wie lange er abwesend sein wird und wo er im Notfall erreicht werden kann.
Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt (§ 30 S. 1 BetrVG). Die Betriebsratsmitglieder müssen also für die Betriebsratsarbeit freigestellt werden. Der Betriebsrat hat aber bei Ansetzung der Sitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen (§ 30 S. 2 BetrVG). Die Betriebsräte müssen sich ab- und zurückmelden, dürfen wegen ihrer Tätigkeit aber weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Während der Betriebsratstätigkeit ist ihre übliche Vergütung weiter zu zahlen.
Der Arbeitgeber muss die durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten tragen, soweit sie erforderlich und verhältnismäßig sind (§ 40 BetrVG). Er muss z. B. Büromaterial und Gesetzestexte, Räume, Informations-und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen und Schulungskosten übernehmen. Die Erhebung von Beiträgen für Zwecke des Betriebsrates ist unzulässig (§ 41 BetrVG).