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Abwicklungsvertrag
s. a. Aufhebungsvertrag oder Auflösungsvertrag
Der Abwicklungsvertrag hatte zunächst an Bedeutung gewonnen, weil er als Mittel zur Vermeidung einer Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes empfohlen wurde. Inzwischen ist er aber dem Aufhebungsvertrag mit der Folge der Sperrfristproblematik wieder gleichgestellt. Der Unterschied zwischen Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag besteht darin, dass der Aufhebungsvertrag selbst zur Beendigung des Arbeitsvertrages führt, während dem Abwicklungsvertrag immer eine Kündigung vorausgeht und die Parteien nur noch die Bedingungen zu klären haben, zu denen der Arbeitnehmer ausscheidet. Gegenstand des Abwicklungsvertrags ist also die Hinnahme der Kündigung unter Verzicht auf die Inanspruchnahme des staatlichen Rechtsschutzes.
Auch der Abschluss eines Abwicklungsvertrags ist nur schriftlich möglich. Ansonsten gilt für ihn das zum Aufhebungsvertrag Gesagte entsprechend.