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Urlaubsgeld

s. a. Gratifikation, Dreizehntes Monatsgehalt, Arbeitsentgelt

Das Urlaubsgeld ist eine zusätzlich gezahlte Vergütung. Voraussetzung ist daher, dass der Anspruch in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Einzelarbeitsvertrag vorgesehen ist. Es kann nach den Grundsätzen einer Gratifikation oder als 13. bzw. hälftiges 13. Monatsgehalt zu behandeln sein.