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Tendenzbetrieb

Von einem Tendenzbetrieb spricht das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in § 118 Abs. 1 dann, wenn Unternehmen oder Betriebe unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen dienen bzw. Medienaufgaben im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG erfüllen (z.B. Zeitungsverlag). Dann findet das BetrVG nur insoweit Anwendung, als die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebes nicht entgegensteht. Vom Tendenzbetrieb sind Religionsgemeinschaften und ihre karitativen bzw. erzieherischen Einrichtungen zu unterscheiden, auf die das BetrVG keinerlei Anwendung findet (§ 118 Abs. 2 BetrVG). Dies sind vor allem nichtchristliche religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie privatrechtlich organisierte selbständige Einrichtungen der großen Kirchen also z.B. Kindergärten, Altenheime, Krankenhäuser, Schulen.