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Kindeserkrankung

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann, und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist (§ 45 SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für zehn Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens für 20 Arbeitstage. Pro Jahr beträgt die Anspruchsdauer höchstens 25 Arbeitstage, für Alleinerziehende 50 Arbeitstage.

Ferner besteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn Arbeitnehmer zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert oder auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer in § 45 Abs. 4 SGB V definierten Krankheit leidet. Dieser Anspruch ist grundsätzlich zeitlich nicht beschränkt, besteht jedoch nur für ein Elternteil.