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Karenzentschädigung

s. a. Nachträgliches Wettbewerbsverbot

Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirksam ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, das den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, so muss der „Prinzipal“ eine Karenzentschädigung an den Arbeitnehmer zahlen (vgl. § 74 Abs. 2 HGB). Das Verbot darf höchstens zwei Jahre andauern (§ 74 a HGB). Pro Jahr seiner Geltung muss sich die Entschädigung mindestens auf die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen belaufen. Sie ist am Schluss jedes Monates zu zahlen.