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Insolvenzgeld

Ansprüche auf Arbeitsvergütung vor der Insolvenzeröffnung stellen nur (einfache) Insolvenzforderungen dar (vgl. § 38 InsO). Arbeitsvergütungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, sind dagegen Masseverbindlichkeiten (vgl. § 55 Abs. 2 S. 2 InsO).

Besonders geschützt sind Ansprüche auf Arbeitsvergütung in den letzten drei Monaten vor der Insolvenzeröffnung. Insoweit besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auf Insolvenzgeld (vgl. §§ 183 – 189 SGB III).

Das Insolvenzgeld schützt (wie früher das Konkursausfallgeld) die weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichteten Arbeitnehmer vor dem Risiko des Lohnausfalls, wenn am Ende der Arbeitgeber in die Insolvenz geht. Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten gestellt werden. Hat der Arbeitnehmer die Frist unverschuldet versäumt, kann er den Antrag noch innerhalb von 2 Monaten ab Wegfall des Antragshindernisses nachholen. Die Arbeitsagentur hat dem Arbeitnehmer auf entsprechenden Antrag einen angemessenen Vorschuss auf das voraussichtlich zu bewilligende Insolvenzgeld zu gewähren. Es empfiehlt sich daher, gleichzeitig mit dem Antrag auf Insolvenzgeld einen Antrag auf Vorschuss zu verbinden.

Der Höhe nach beläuft sich das Insolvenzgeld auf das bisherige Nettoentgelt. Die steuerlichen Abzüge werden allerdings vom Arbeitsamt nur unter Verwendung der Lohnsteuertabellen ermittelt. Die Vorschriften über den Lohnsteuerjahresausgleich bleiben unberücksichtigt, so dass sich im Einzelfall durch eine höheren Steuerabzug ein geringeres Nettoentgelt ergeben kann. Neben dem ausfallenden Arbeitsentgelt übernimmt die Arbeitsagentur auch die Entrichtung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (§ 208 SGB III).