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Elternzeit

Elternzeit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beanspruchen, die mit einem bis zu 3 Jahre alten Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen, wenn sie für das Kind sorgeberechtigt sind oder wenn es sich um das Kind des Ehepartners handelt respektive wenn sie zu dem Kind in einer anderen, im Gesetz genannten Beziehung stehen (z.B. beabsichtigte Annahme als Kind o.ä., vgl. § 15 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, BEEG). Der Anspruch auf Elternzeit steht also nicht nur der Mutter, sondern auch dem Vater oder einer anderen der in § 15 Abs. 1 S. 1 BEEG genannten Personen zu. Bedeutsam ist auch, dass die Elternzeit wahlweise von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam oder anteilig genommen werden kann.

Die Elternzeit wird grundsätzlich höchstens für die ersten 3 Lebensjahre des betreuten Kindes gewährt. Die gemäß § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz geltende Schutzfrist von acht Wochen nach der Geburt wird auf die Elternzeit im Allgemeinen angerechnet (§ 15 Abs. 3 S. 2 BErzGG). Wenn ein Kind angenommen oder in Adoptionspflege genommen wurde, ist jedoch eine Elternzeit von insgesamt 3 Jahren ab der Annahme bis längstens zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes möglich (§ 15 Abs. 2 S. 5 BErzGG).

Wird nach Ablauf der ersten Elternzeit ein weiteres oder mehrere weitere Kinder betreut, kann das Arbeitsverhältnis aber auch länger als 3 Jahre unterbrochen werden. Die Höchstgrenze von 3 Jahren gilt nur für jeweils ein Kind.

Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem beabsichtigten Beginn vom Arbeitgeber unter gleichzeitiger Erklärung, für welche Zeiten sie genommen wird, verlangt werden. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Ein Ablehnungsrecht steht dem Arbeitgeber in aller Regel nicht zu.

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Die beiderseitigen Hauptpflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind damit suspendiert, müssen also nicht erbracht werden. Das Arbeitsverhältnis als solches bleibt aber bestehen, die beiderseitigen Hauptpflichten leben nach Beendigung der Elternzeit automatisch wieder auf.

Durch das BEEG wurde das Erziehungsgeld mit Wirkung zum 01.01.2007 in „Elterngeld“ umbenannt. Sein Bezug ist nicht mehr vom Einkommen des Berechtigten abhängig. Die Leistungen wurden auf maximal 1.800,00 € pro Monat angehoben. Das Elterngeld wird nicht besteuert; allerdings wird es zum ansonsten zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Die maximale Bezugsdauer beträgt in der Regel zwölf Monate; nehmen beide Eltern Elterngeld in Anspruch, erhöht sie sich die Bezugsdauer auf maximal 14 Monate.

Gemäß der Stichtagsregelung gelten die Vorschriften des BEEG nur für Eltern von Kindern, die ab dem 01.01.2007 geboren werden.

Der Bezug von Elterngeld setzt zwar voraus, dass der Berechtigte „keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt“ (§ 1 Abs. 1 BEEG). Eine Person ist aber schon dann nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers, die nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich abgelehnt werden darf. Derartige Ablehnungsgründe können vor allem Wettbewerbsschutz und Geheimhaltungsinteressen sein.

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen (§ 18 Abs. 1 BEEG). In besonderen Fällen (z.B. bei einer Betriebsstilllegung) kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Diese Erklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle und ist vor Ausspruch der Kündigung einzuholen.

Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis nach § 19 BEEG zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Im Umkehrschluss heißt dies wiederum, dass dem Arbeitgeber auch die Kündigung zum Ende der Elternzeit nicht möglich ist.