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Dienstwagen

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Pkw ausschließlich zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung, so kann er die Nutzung ohne weiteres widerrufen, wenn der dienstliche Zweck entfällt. Gestattet er hingegen auch die private Nutzung, so ist ein solcher Widerruf nur möglich, wenn ein ausdrücklicher Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde. Außerdem handelt es sich bei der privaten Nutzung um einen sog. Sachbezug des Arbeitnehmers, der einen Teil des Entgelts darstellt und folglich auch lohnsteuerpflichtig ist. Der Widerruf ist aber auch trotz Widerrufsvorbehaltes grundsätzlich nur nach billigem Ermessen möglich, da der Arbeitgeber Entgeltbestandteile nicht ohne weiteres widerrufen kann.

Probleme hinsichtlich der Privatnutzung des Dienstwagens treten insbesondere auf bei

  • lang anhaltender Erkrankung des Arbeitnehmers,
  • Zuweisung eines anderen Arbeitsgebiets,
  • bei einem Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Im erstgenannten Fall darf der Arbeitgeber ohne Gegenleistung nach Beendigung des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums dem Arbeitnehmer die private Nutzungsmöglichkeit des Pkw entziehen. Auch hier wird auf die Natur der privaten Nutzung als Entgeltbestandteil abgestellt. Einzelvertraglich können die Parteien aber auch etwas anderes vereinbaren.

Ist die Überlassung der dienstlichen und privaten Nutzung des Dienstwagens an eine bestimmte Tätigkeit gebunden (z.B. im Außendienst) und ändert sie sich (z.B. Versetzung in den Innendienst), so kann auch hier der Entzug der dienstlichen und privaten Nutzung des Pkw´s sachlich gerechtfertigt sein.

Bei einem Streit über die wirksame Beendigung eines Arbeitsverhältnisses liegt es meistens im Interesse des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer sowohl die dienstliche als auch insbesondere die private Nutzung des Dienstwagens schnellstmöglich zu entziehen. Fordert der Arbeitgeber den Dienstwagen jedoch vor Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens zurück und stellt sich dann im Ergebnis heraus, dass die Kündigung unwirksam war, ist der Arbeitgeber hinsichtlich der Entziehung der privaten Nutzung des Dienstwagens schadensersatzpflichtig. Da die Nutzung nicht mehr als Naturalbezug für die Vergangenheit gewährt werden kann, ist dieser Schadensersatz in Geld zu leisten. Umstritten ist die Berechnung des Schadens. Das Bundesarbeitsgericht stellt auf eine konkrete Schadensermittlung ab. Dies können z.B. die Kosten für einen gleichwertigen angemieteten Pkw sein. Andere Stimmen in der Literatur wollen die Schadensberechnung anhand der gültigen Nutzungsausfallentschädigungstabellen bei Unfallschäden vornehmen.