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Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarungen (§ 77 BetrVG) werden vom Arbeitgeber und dem Betriebsrat geschlossen. Sie sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen, sofern sie nicht auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Die Betriebsvereinbarung hat unmittelbaren und zwingenden Charakter. Ihre Regelungsbefugnis ist beschränkt. So können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die entweder durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, außer ein Tarifvertrag lässt dies zu. Soweit in einer Betriebsvereinbarung Arbeitnehmern Rechte eingeräumt werden, ist ein Verzicht auf diese Rechte nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig.

Betriebsvereinbarungen sind durch den Arbeitgeber an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Soweit in ihnen nichts anderes vereinbart ist, können sie mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Zu beachten ist in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ersetzen kann, dass nach Ablauf der Betriebsvereinbarung ihre Regelungen weiter gelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Diese sog. Nachwirkung gilt also nur bei erzwingbaren Betriebsvereinbarungen. Betriebsrat und Arbeitgeber haben hier jedoch auch die Möglichkeit, die Nachwirkung durch eine entsprechende Bestimmung in der Betriebsvereinbarung auszuschließen.