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Ausschlussfristen

Sind Ausschlussfristen (Verfallfristen) vereinbart, erlischt ein bestehendes Recht, falls es nicht innerhalb der vereinbarten Frist geltend gemacht wird. Die Ausschlussfrist kann im Arbeitsvertrag, aber auch in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag enthalten sein. Tarifliche Ausschlussfristen laufen auch, wenn sie den Arbeitsvertragsparteien nicht bekannt sind. Oft sehen tarifliche Verfallklauseln vor, dass der Anspruch zunächst formlos oder schriftlich (Telefax reicht!) und, wenn dies erfolglos war, gerichtlich geltend zu machen ist. Solche „Doppelklauseln“ sind grds. wirksam. Die Unwirksamkeit der zweiten Stufe, also der gerichtlichen Geltendmachung, kann sich jedoch aus einer zu kurzen Frist ergeben, die drei Monate nicht unterschreiten darf.