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Ausbildungsverhältnis

Der Auszubildende genießt nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) besonderen Kündigungsschutz. So kann nur er, nicht jedoch der Ausbildende, das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit ordentlich, d.h. fristgerecht, kündigen. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes darf der Ausbildende ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn dem Ausbildenden die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann (vgl. § 626 BGB). Dabei stellen die Arbeitsgerichte an das Vorliegen eines wichtigen Grundes um so strengere Anforderungen, je länger das Ausbildungsverhältnis bereits besteht. So wird die fristlose Kündigung kurz vor Beendigung der Ausbildung nur bei besonders schweren Pflichtverstößen Bestand haben. Die Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb hat schriftlich sowie zwingend unter Angabe der Kündigungsgründe zu erfolgen. Deren Darstellung erfordert die genaue Angabe der maßgeblichen Tatsachen hinsichtlich Zeit, Ort und Art des Vertragsverstoßes, damit der Auszubildende erkennen kann, welches konkrete Fehlverhalten ihm vorgeworfen wird. Benennt der kündigende Ausbilder im Kündigungsschreiben hingegen keine konkreten Tatsachen, die ihn zum Ausspruch der Kündigung veranlasst haben, ist die Kündigung unwirksam. Will der Auszubildende gegen die Kündigung vorgehen, muss er zunächst einen Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichtungsausschuss der für das Ausbildungsverhältnis zuständigen Kammer stellen. Hierbei ist er zwar anders als der „normale“ Gekündigte an keine Fristen gebunden, jedoch kann ein unangemessen spät gestellter Antrag zur Verwirkung des Anrufungsrechts führen. Insofern sollte sich der Auszubildende an der Frist des § 4 KSchG (3 Wochen ab Zugang der Kündigung) orientieren. Lässt sich der Rechtsstreit im Schlichtungsverfahren nicht durch einen einvernehmlichen Vergleich oder durch einen von beiden Parteien akzeptierten Schlichterspruch beilegen, muss innerhalb von zwei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.