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Arbeitslosengeld I

Zur Zeit gibt es verschiedene Klassen von Arbeitslosengeldberechtigten. Die eine Gruppe erhält das ungekürzte alte Arbeitslosengeld, das Arbeitslosengeld I, während die anderen schon Arbeitslosengeld II beziehen (müssen). Das Arbeitslosengeld sah bisher als Versicherungsleistung eine nach Dauer der Beitragszahlung und Lebensalter gestaffelte Bezugsdauer vor. Das änderte sich mit dem Arbeitslosengeld II (s. dort). Letztlich ist das ALG II die alte Sozialhilfe.

Das Arbeitslosengeld I besteht zwar fort, aber seit dem 01.02.2006 nur noch mit einer verkürzten Bezugsdauer von sechs bis maximal 12 Monaten Hier sind aber Änderungen, vor allem zugunsten älterer Arbeitnehmer, in Arbeit.

Arbeitslosengeld erhält, wer

  • arbeitslos ist,
  • sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat,
  • die Anwartschaftszeit einer mindestens 12-monatigen versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb von drei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit erfüllt hat.

Arbeitslosengeld wird nur auf Antrag und erst ab Antragsdatum gezahlt. Nach dem 65. Lebensjahr besteht kein Anspruch mehr. Im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht ist die Meldepflicht (s. dort) nach § 37 b SGB III zu beachten, da die Verletzung zur Kürzung des Arbeitslosengeldbezugs führen kann. Außerdem führen Aufhebungs- und Abwicklungsverträge nach § 144 SGB III regelmäßig zur Verhängung einer Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit. Die Zahlung einer Abfindung kann zudem bei Nichteinhaltung der Kündigungsfristen (s. dort) nach § 143 a SGB III zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und im Ergebnis zu einer Kürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldanspruchs führen. Ein großes Problem stellt für Arbeitgeber die Erstattungspflicht gemäß § 147 a SGB III bei der Entlassung älterer Arbeitnehmer dar.