🠕 🠕

Im Mediapark 8 (Kölnturm)
50670 Köln
✆ 0221 - 99 22 566
✉ kanzlei@ra-potratz.de

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Der Schutz vor Diskriminierungen ist im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) kodifiziert. Diskriminierungsmerkmale sind

  • Rasse oder ethnische Herkunft,
  • Geschlecht,
  • Religion oder Weltanschauung,
  • Behinderung,
  • Alter und
  • sexuelle Identität.

Verboten sind sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen. Ausnahmen hiervon sind nur in engen Grenzen und bei Vorliegen eines sachlichen Grundes möglich, so z.B. in einem sog. Tendenzbetrieb. Der Diskriminierungsschutz gilt von der Einstellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Gerade im Falle einer Kündigung liegt eine Benachteiligung nahe. Zwar richtet sich die Beurteilung ihrer Wirksamkeit gemäß § 2 Abs. 4 AGG nicht nach den Vorschriften des AGG, sondern ausschließlich nach den Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Allerdings kann eine Kündigung danach zwar gerechtfertigt sein, jedoch zugleich den Tatbestand einer verbotenen Benachteiligung verwirklichen. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Wendet sich ein Arbeitnehmer also gegen eine Kündigung, ist stets zu prüfen, ob evtl. Entschädigungsansprüche wegen einer verbotenen Benachteiligung bestehen. Bejahendenfalls ist neben dem Kündigungsschutzantrag zugleich ein Antrag auf Zahlung einer Entschädigung wegen verbotener Benachteiligung zu stellen.