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Die Kündigung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

§ 1a  KSchG regelt den Fall, dass der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse kündigt und dem Arbeitnehmer zugleich eine Abfindung für den Fall anbietet, dass er auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Das stellt eine Ausnahme davon dar, dass im Rahmen von Kündigungen regelmäßig ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung nicht besteht.

Der Wortlaut der Vorschrift:

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

§ 1a KSchG wurde eingeführt, weil ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag den Bezug von Arbeitslosengeld 1 gefährden kann. Deshalb wurde (und wird) oft die Kündigungsschutzklage erhoben, um dann eine Einigung zu treffen, die in einem gerichtlichen Beschluss festgehalten wird. In manchen Fällen lässt sich dieser Umweg durch einen Sozialplan vermeiden. Für solche Sachverhalte soll § 1a KSchG nach der Gesetzesbegründung eine „einfach zu handhabende, moderne und unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess“ schaffen.

Voraussetzungen der Kündigung nach § 1a KSchG ist, dass sie auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt und das dem Arbeitnehmer auch in der Kündigungserklärung mitgeteilt wird. Nicht nötig ist die Angabe des genauen Grundes, wohl aber die Angabe, dass es sich um eine betriebsbedingte – ordentliche – Kündigung handelt, auf außerordentliche Kündigungen findet § 1a KSchG keine Anwendung. Eine Ausnahme gilt allenfalls für ordentlich unkündbare Arbeitnehmer.

Gleichzeitig muss die Abfindung mit dem schriftlichen Hinweis angeboten werden, dass der Anspruch (!) nur entsteht, wenn der Arbeitnehmer die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) verstreichen lässt. Für die Höhe der Abfindung reicht es, wenn auf die gesetzliche Abfindung verwiesen wird, da sie für diesen besonderen Fall gesetzlich geregelt ist und für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit 0,5 Monatsverdienste(brutto) beträgt . Eine Höchstgrenze besteht nicht. Beschäftigungszeiten von mehr als sechs Monaten sind nach der gesetzlichen Regel auf ein volles Jahr aufzurunden.

Die Kündigung nach § 1a KSchG kann für beide Arbeitsvertragsparteien vorteilhaft sein. Der Arbeitnehmer erhält zeitnah einen finanziellen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Für den Arbeitgeber reduziert sich das Risiko des immer mit Unwägbarkeiten verbundenen Kündigungsschutzprozesses. Er bekommt zügig Rechtssicherheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit zusammenhängende Kosten. Für ihn ist die Vermeidung des Kündigungsschutzprozessen auch dann wertvoll, wenn er den Rechtsstreit gewinnen kann. Denn auch dann entstehen Kosten, erschweren die Personalplanung und bringen Unruhe in die Belegschaft („Bin ich der Nächste?“).

Außerdem ergibt sich im Falle von Umstrukturierungen und dem damit oft einhergehenden Personalabbau, dass die Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber kein Abfindungsangebot unterbreitet und die deshalb Kündigungsschutzklage erheben, gegebenenfalls Abfindungen erhalten oder sogar ihren Arbeitsplatz retten, wohingegen diejenigen, welche die Kündigung akzeptieren, finanziell das Nachsehen haben, und gar keinen Ausgleich erhalten. Die Kündigung nach § 1a KSchG belohnt deshalb umgekehrt diejenigen Arbeitnehmer, welche die Kündigung akzeptieren. Allerdings muss stets bedacht werden, dass im Verhandlungswege gegebenenfalls höhere Abfindungen erzielt werden können, als es § 1a KSchG vorsieht, weswegen v.g. Kündigung in der Praxis relativ selten vorkommt.